Bremser-Familiengeschichte
Bremser-Familiengeschichte

Aktuelles

Donnerstag, 10.8.2023:

Dietrich Brömser von Rüdesheim, Domherr zu Mainz, Familiar und Kaplan von Kardinal Francesco Todeschini-Piccolomini (dem späteren Papst Pius III.) ist eine Generation jünger einzureihen.

Nachdem sein Geburtsjahr auf 1423 eingegrenzt ist, muss der Domherr Dietrich Brömser von Rüdesheim eine Generation jüngger eingereiht werden, als von den Genealogen Walter Möller und Ernst von Oidtman angenommen.

Der Vertrag vom 2. Januar 1539

Im Vertrag vom 2.1.1539 wurden Dietrich Brömser von Rüdesheim und seine "beiden natürlichen Kinder" von seinem Bruder Heinrich Brömser von Rüdesheim, abgefunden, nachdem es bereits eine mündliche Abmachung (aus dem Jahre 1509) gab, nach der Dietrich seinem Bruder Heinrich "weichen, unberechtigt bleiben und leben muß ohne unseren überkommenen Namen und Stamm und alle väterlichen und mütterlichen Güter" (nach dem Vertrag von 1539).

 

Quelle: Landeshauptarchiv Koblenz, Abt. 1C, Nr. 25 298

 

Nachfolgend der Vertragstext in einer Übersetzung ins Neuhochdeutsche:

 

Vertrag zwischen den Gebrüdern Diether und Heinrich Brumbsern von Rüdesheim

 

Koblenz, 2.1.1539

Wir, Dieterich und Heinrich Brumbser, Gebrüder von Rüdesheim, tun kund und bekennen öffentlich in diesem Brief vor uns, unseren Erben und Nachkommen: Nachdem wir uns als freundliche, liebe Brüder heute und in den Zeiten, als ich, Heinrich, mit dem Rat unserer beiderseitigen Freundschaft geheiratet habe, gutwillig verglichen haben und zwar so, daß ich, Diether, meinem lieben Bruder Heinrich weichen, unberechtigt bleiben und leben muß ohne unseren überkommenen Namen und Stamm und alle väterlichen und mütterlichen Güter, wie ich sie heute ererbt habe oder später ererben sollte, kann oder mag, nichts davon ausgenommen. Sie sollen meinem Bruder Heinrich und später unserem Mannesstamm zum Vorteil für und für gehören, wie ich das damals bewilligt, versprochen, gelobt und gesagt habe und dasselbe jetzt wiederhole und abermals mit Kraft dieses Briefes gelobe, sage und verspreche.
Doch wird auch hierdurch mit dem Versprechen bescheinigt, daß mein obengenannter Bruder Heinrich mir ebenfalls mein Leben lang und nicht länger zu meiner Unterhaltung und Leibesnahrung, damit damit ich mich ehrlich und, wie es sich gebührt, auch zeigen möge, ein ziemlich erträgliches und leidlich leibgerechtes Auskommen zuordnen solle, dessen ich mich genügend versichern und nach meiner Notdurft versorgen solle. Was dann mein Bruder Heinrich mir bisher zum Dank getan, dessen bin ich auch noch heute zufrieden.


Weil aber wir beiden Brüder nunmehr in die Tage kommen und dem Tod wie alle Menschen unterworfen sind, habe ich, Heinrich, damit dann meinem Bruder Diether von mir, Heinrich, und meinen Erben die zugesagte Leibesunterhaltung und seine Unterkunft desto gewisser zugesichert werden möchte, ihm, Diethern in Anbetracht bewiesener Freundschaft sein Leben lang und nicht länger für seine Unterhaltung einhunderfünfundzwanzig Gulden, je 15 Batzen für den Gulden gerechnet, bewilligt. Und damit er, mein Bruder Dieterich dieser seiner Leibesunterhaltung und des oben gemeldeten Jahresgeldes um so sicherer sei, habe ich, Heinrich, diesem noch meine Rente, mein Einkommen und Besitz dazu geschrieben. So werden ihm, Diethern, durch meine mir eigene und brauchbare Gerechtigkeit die unten genannten Güter zugehören, wie ich zum rechten Unterpfand gegeben und gesetzt habe Kraft dieses Briefes. Doch bestimme und versichere ich, daß das Eigentum und der als Besitz gemeldete Unterpfand


(Seite 2 des Vertrages)


bei mir und meinem Mannesstamme bleibe: dermaßen, daß er, mein Bruder Diether, der Jahresrente an Gulden und Gütern von den unten genannten Besitzungen sein Leben lang und so lange, bis etwa auf anderen Wegen gesichert, der oben genannten Summe versichert sei und ihm alle Jahreseinnahmen zu seinem Gebrauche angemessen, sicher sein sollen, nämlich: zuerst seine Wohnung und ein Wohnsitz zu Kamp (Campe) samt allem seinem Inventar und Zubehör und dem, was im Bopparder Reich jährlich anfällt. Ebenso den Nutzen der Güter, wie sie aus der Obrichkeit von Gaulsheim (Gauwelschheim) als Rente dienen mag, ebenso den halben Teil von zwölfeinhalb Malter Korn zu Armsheim  (Armßheim), ebenso was in Kempten (Keimbden) an Korn und anderem anfällt, ebenso 6 Malter Korn von den zwei Bauernbackhäusern in Geisenheim, ebenso das Gefälle von den Zollfreiheiten in Lahnstein, ein halbes Fuder Orlinsberg-Wein. Und wenn mein Bruder Diether wegen Krankheit oder eines anderen Unfalls sich mit obengenannter Leibrente nicht erhalten kann oder ihm sonst etwas mangelt, so daß die Bruderschaft leiden würde, so soll ich, Heinrich der Alte und später mein Sohn Heinrich der Junge und auch unsere Erben schuldig und verpflichtet sein, Diether mit aller Notdurft zu versorgen.
Wenn beide natürlichen Kinder Diethers mit geistlichen Gaben oder anderen Begabungen beschenkt wären oder in dem Falle, daß sie nicht bereit wären, in den geistlichen Stand zu treten, so soll ich, Heinrich, jedem Kinde 70 Gulden obengenannter Währung verordnen und zu ihrer Leibesnahrung eine Mahlzeit liefern und geben lassen. Und wenn solche Anordung nicht geschehe oder auch dem Diether in meinem Leben oder vielleicht nach meinem Tode an seiner Leibesnahrung und obengenannter jährlicher Leibrente Abbruch geschehe, oder wenn die zwei natürlichen Kinder mit geistlichen Gaben oder jedes, wie es oben steht, mit 70 Gulden einmal nicht versehen würden und so darin Mangel haben oder tragen würden, soll Dieter Macht und Gewalt haben, die ich ihm hiermit zuschreibe und gebe, die oben genannten Unterpfande, je nach Größe des Mangels und Gebrechens anzugreigen und sich des erlittenen Schadens daraus zu ersetzen. Sobald der genannte Dieterich verstorben und er seine Leibrente nicht anders als aus oben genannten Unterpfanden bezogen hat, so sollen dieselben Unterpfande samt der Leibrente mit allem Genuß und Gebrauch frei, ledig und frei von allen Belastungen von jetzt an wieder ungehindert in mein Eigentum


(Seite 3 des Vertrages)


kommen und bei mir, Heinrich, wie sie immer gewesen, und in unserem männlichen Stamm, sofern dieser leben bleibt, erblich bleiben.
Wir, oben genannte Gebrüder Diether und Heinrich sagen und versprechen auch einer dem anderen an Eides statt für uns, unsere Erben und Nachkommen, alle diese oben geschriebenen Punkte und Artikel des vollkommenen Verzichtes vor allen Gerichten und Orten, wo das nötig ist, ferner als wir vielleicht begreifen können und uns auferlegt wäre, jederzeit mitzuteilen und erblich ohne Weigerung das zu tun und zu geben, so oft und heftig einer von uns vom anderen darum ersucht und angegangen würde, ferner daß alles ohne Arglist und Streit ausgemacht wurde und die Wahrheit alles obengenannten, sowie, daß wir solches mit unserer beider Brüder Dieterich und Heinrich rechtmäßigem Wissen und Willen besehen, besprochen und verglichen haben. Folglich sind wir verpflichtet, es so zu halten.
Deshalb haben wir beide unsere beiden ererbten Siegel an diesen Vertragsbrief gehängt. Dazu haben wir aufs untertänigste den Hochwürdigsten Fürsten und Herren, Herrn Johann Erzbisch zu Trier und Kurfürsten, unseren gnädigsten Herrn gebeten, sein kurfürstliches Siegel anhängen zu lassen, nachdem ihre kurfürstliche Gnaden in eigener Person mit uns Brüdern alles geredet, beeidigt und beschlossen hat. Das hat Johann, Erzbischof zu Trier und Kurfürst, auf das untertänigste Bitten genannter Brüder gnädiglich und gerne getan, und wir haben unser Siegel an unseren beeidigten Vertragsbrief gehängt. Und zu größerer Sicherheit und zum Zeugnis der Wahrheit haben wir Brüder als Hauptsachwalter und gleichberechtigte Parteien uns ferner an die strengen und erlauchten Georg von der Leyen, Ritter Johann von der Eltz, Amtmann zu Lahneck, und Gerlach Schilling von Lahnstein, Amtmann zu Koblenz, unsere freundlichen lieben Vettern, gewandt, daß sie ihr Siegel neben obengenanntes unseres gnädigen Herrn und neben unsere Siegel an diesen Brief hängen wollen. Wir, Georg, Johann und Gerlach, haben die an uns schriftlich und deshalb eindringlich geschehene Bitte gern erfüllt und unsere Siegel neben die obengenannten unseres Gnädigsten Herrn von Trier und neben die von Diether und Heinrich an diesen Brief gehängt.


Gegeben und geschehen am 2. Tag des Monats Januar im Jahre 1538 more Treverense (= 2. Januar 1539).


Johann Erzbischof von Trier eigenhändig
Dieter Brumbser von Rüdesheim geschrieben mit meiner Handschrift, zur Erkenntnis eigener Handschrift
Heinrich Brumser der Alte mit meiner Handschrift

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© Reiner Bremser, Oberursel